Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Ettlingen vom 19.02.2016 wird zurückgewiesen.
I.
Zwischen den Antragstellern und der Antragsgegnerin war vor dem Amtsgericht Ettlingen eine sonstige Familiensache gemäß § 266 FamFG anhängig. Mit Beschluss vom 15.09.2015 wurde der Antragsgegnerin Verfahrenskostenhilfe für den ersten Rechtszug mit Wirkung ab Antragstellung bewilligt. Wegen der Einzelheiten wird auf den Beschluss vom 15.09.2015 Bezug genommen.
Das erstinstanzliche Verfahren wurde durch Vergleich beendet. Das Zustandekommen des Vergleiches wurde durch Beschluss vom 13.01.2016 gemäß § 278 Abs. 6 ZPO festgestellt.
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