OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 13.03.2023
12 E 104/23
Normen:
VwGO § 166 Abs. 1 S. 1; BGB § 1360a Abs. 4 S. 1;
Vorinstanzen:
VG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 26 K 3910/20

Nachträgliche Bewilligung von Prozesskostenhilfe hinsichtlich Billigkeit bei Leistungsfähigkeit des Ehemanns

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13.03.2023 - Aktenzeichen 12 E 104/23

DRsp Nr. 2023/7256

Nachträgliche Bewilligung von Prozesskostenhilfe hinsichtlich Billigkeit bei Leistungsfähigkeit des Ehemanns

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei;außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

VwGO § 166 Abs. 1 S. 1; BGB § 1360a Abs. 4 S. 1;

Gründe

Die zulässige Beschwerde der Klägerin gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren ist unbegründet.

Die Voraussetzungen für eine nachträgliche Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das aufgrund übereinstimmender Erledigungserklärungen der Beteiligten beendete und durch Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 15. Dezember 2022 eingestellte erstinstanzliche Verfahren liegen nicht vor.

Für eine rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist nur Raum, wenn vor Abgabe einer verfahrensbeendenden Erklärung bzw. vor Ergehen der den Rechtszug abschließenden Entscheidung des Gerichts bereits alle Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erfüllt waren und die rückwirkende Bewilligung der Billigkeit entspricht.

Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 15. Dezember 2022 - 12 E 698/22 -, juris Rn. 3 f., m. w. N.