OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 16.09.2015
11 A 1838/14
Normen:
BVFG § 27 Abs. 2 S. 1-3; BVFG § 27 Abs. 3; BGB § 1754;
Vorinstanzen:
VG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 3449/13

Nachträgliche Einbeziehung von adoptierten Abkömmlingen in den Aufnahmebescheid der Bezugsperson nach der Aussiedlung

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16.09.2015 - Aktenzeichen 11 A 1838/14

DRsp Nr. 2015/17531

Nachträgliche Einbeziehung von adoptierten Abkömmlingen in den Aufnahmebescheid der Bezugsperson nach der Aussiedlung

Nach der Aussiedlung der Bezugsperson adoptierte Abkömmlinge können nicht nachträglich gemäß § 27 Abs. 2 Satz 3 BVFG in den Aufnahmebescheid der Bezugsperson einbezogen werden.

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BVFG § 27 Abs. 2 S. 1-3; BVFG § 27 Abs. 3; BGB § 1754;

Tatbestand

Der am 1. August 1955 geborene Kläger begehrt die nachträgliche Einbeziehung des am 26. November 1996 geborenen und von seinem Sohn F1. T1. mit Wirkung vom 9. August 2011 adoptierten E. T1. in den ihm - dem Kläger -erteilten Aufnahmebescheid vom 4. November 1996.