BVerwG - Urteil vom 27.09.2016
1 C 17.15
Normen:
VwGO § 137 Abs. 1 Nr. 1; BVFG § 27 Abs. 2 S. 3; BGB § 1754; GG Art. 6 Abs. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2017, 768
NVwZ-RR 2017, 162
ZAR 2017, 139
Vorinstanzen:
VG Köln, vom 15.07.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 3449/13
OVG Nordrhein-Westfalen, vom 16.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 11 A 1838/14

Nachträgliche Einbeziehung von nach der Aussiedlung adoptierten Abkömmlingen des Spätaussiedlers in den Aufnahmebescheid; Abkömmlinge im Sinne des Bundesvertriebengesetzes (BVFG); Einbeziehung von Angehörigen zum Zwecke der gemeinsamen Aussiedlung mit dem Spätaussiedler

BVerwG, Urteil vom 27.09.2016 - Aktenzeichen 1 C 17.15

DRsp Nr. 2016/18719

Nachträgliche Einbeziehung von nach der Aussiedlung adoptierten Abkömmlingen des Spätaussiedlers in den Aufnahmebescheid; Abkömmlinge im Sinne des Bundesvertriebengesetzes (BVFG); Einbeziehung von Angehörigen zum Zwecke der gemeinsamen Aussiedlung mit dem Spätaussiedler

1. Abkömmlinge im Sinne des § 27 Abs. 2 Satz 3 BVFG sind nicht nur Abkömmlinge ersten Grades, sondern auch deren Abkömmlinge.2. Auch als Minderjährige adoptierte Kinder sind Abkömmlinge im Sinne des § 27 Abs. 2 Satz 3 BVFG.3. Nach der Aussiedlung des Spätaussiedlers adoptierte Kinder können nicht nachträglich nach § 27 Abs. 2 Satz 3 BVFG in desssen Aufnahmebescheid einbezogen werden.

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 16. September 2015 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Normenkette:

VwGO § 137 Abs. 1 Nr. 1; BVFG § 27 Abs. 2 S. 3; BGB § 1754; GG Art. 6 Abs. 1;

Gründe

I

Der Kläger begehrt die nachträgliche Einbeziehung eines von seinem Sohn adoptierten Kindes in seinen Aufnahmebescheid.