LAG Köln - Beschluss vom 09.09.2008
5 Ta 240/08
Normen:
ZPO § 121 Abs. 3 ;
Vorinstanzen:
ArbG Bonn, vom 17.07.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 116/08

Nachträgliche Einschränkung der Prozesskostenhilfebewilligung

LAG Köln, Beschluss vom 09.09.2008 - Aktenzeichen 5 Ta 240/08

DRsp Nr. 2008/19874

Nachträgliche Einschränkung der Prozesskostenhilfebewilligung

»Es ist unzulässig, einen Prozesskostenhilfebeschluss, der ohne Einschränkungen ergangen ist, nachträglich dahingehend einzuschränken, dass die Beiordnung eines Anwalts nur zu den Bedingungen eines im Gerichtsbezirk ansässigen Anwalts erfolge.«

Normenkette:

ZPO § 121 Abs. 3 ;

Gründe:

I. Der Kläger wendet sich mit seiner sofortigen Beschwerde gegen eine nachträgliche Einschränkung der bewilligten Prozesskostenhilfe.

Durch Beschluss des Arbeitsgerichts Bonn vom 29.02.2008 wurde dem in Z ansässigem Kläger Prozesskostenhilfe für ein vor dem Arbeitsgerichts Bonn, Gerichtstag Euskirchen, durchgeführtes arbeitsgerichtliches Streitverfahren bewilligt und der in K ansässige Prozessbevollmächtigte des Klägers ohne weitere Einschränkungen beigeordnet (im Gütetermin vom 29.02.2008 verkündeter Beschluss; Bl. 21 d. A.).

Der Prozessbevollmächtigte des Klägers nahm den Gütetermin wie auch den Kammertermin vom 14.05.2008 wahr.

Mit Beschluss vom 17.07.2008 (Bl. 14 f. der PKH-Akte) ergänzte das Arbeitsgericht den Prozesskostenhilfebeschluss vom 29.02.2008 dahingehend, dass die Beiordnung des Prozessbevollmächtigten des Klägers zu den Bedingungen eines im Bezirk ansässigen Anwalts erfolge.