I. Der Kläger wendet sich mit seiner sofortigen Beschwerde gegen eine nachträgliche Einschränkung der bewilligten Prozesskostenhilfe.
Durch Beschluss des Arbeitsgerichts Bonn vom 29.02.2008 wurde dem in Z ansässigem Kläger Prozesskostenhilfe für ein vor dem Arbeitsgerichts Bonn, Gerichtstag Euskirchen, durchgeführtes arbeitsgerichtliches Streitverfahren bewilligt und der in K ansässige Prozessbevollmächtigte des Klägers ohne weitere Einschränkungen beigeordnet (im Gütetermin vom 29.02.2008 verkündeter Beschluss; Bl. 21 d. A.).
Der Prozessbevollmächtigte des Klägers nahm den Gütetermin wie auch den Kammertermin vom 14.05.2008 wahr.
Mit Beschluss vom 17.07.2008 (Bl. 14 f. der PKH-Akte) ergänzte das Arbeitsgericht den Prozesskostenhilfebeschluss vom 29.02.2008 dahingehend, dass die Beiordnung des Prozessbevollmächtigten des Klägers zu den Bedingungen eines im Bezirk ansässigen Anwalts erfolge.
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