OLG Brandenburg - Beschluss vom 14.09.2010
10 WF 165/10
Normen:
ZPO § 120 Abs. 4 S. 3;
Vorinstanzen:
AG Schwedt, vom 27.04.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 4 F 56/10

Nachträgliche Überprüfung der Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe; Beginn der 4-Jahres-Frist des § 120 Abs. 4 S. 3 ZPO

OLG Brandenburg, Beschluss vom 14.09.2010 - Aktenzeichen 10 WF 165/10

DRsp Nr. 2010/17232

Nachträgliche Überprüfung der Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe; Beginn der 4-Jahres-Frist des § 120 Abs. 4 S. 3 ZPO

Die Frist des § 120 Abs. 4 S. 3 ZPO beginnt im Scheidungsverbund grundsätzlich erst mit Abschluss der letzten abgetrennten Folgesache. Anders ist es jedoch, wenn der Versorgungsausgleich gem. § 2 Abs. 1 S. 1 VAÜG ausgesetzt worden ist. In einem solchen Fall beginnt die Frist, wenn nicht andere Folgesachen nach § 628 ZPO a.F. abgetrennt worden sind, bereits mit Rechtskraft des Scheidungsurteils.

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

ZPO § 120 Abs. 4 S. 3;

Gründe:

Die gemäß §§ 111 Abs. 1 RPflG, 127 Abs. 2 S. 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist begründet. Die Voraussetzungen für die vom Amtsgericht unter Abänderung der früheren Prozesskostenhilfebewilligungsentscheidung angeordnete Einmalzahlung liegen nicht vor. Denn die Frist des § 120 Abs. 4 S. 3 ZPO war bei Einleitung des Überprüfungsverfahrens am 12.2.2010 abgelaufen und daher eine Änderung zum Nachteil des Antragsgegners ausgeschlossen.