OLG Oldenburg - Beschluss vom 02.03.2023
2 Ss(OWi) 175/22
Normen:
BGB § 1814;
Fundstellen:
WKRS 2023, 15946
Vorinstanzen:
AG Aurich, vom 28.01.2022

Nachträglicher Nachweis für Bevollmächtigung zur Abgabe von RechtsmittelerklärungenEinschränkung einer Generalvollmacht durch spätere UrkundeEindeutigkeit des Textes einer Vollmacht hinsichtlich Innen- und Außenverhältnis

OLG Oldenburg, Beschluss vom 02.03.2023 - Aktenzeichen 2 Ss(OWi) 175/22

DRsp Nr. 2023/5941

Nachträglicher Nachweis für Bevollmächtigung zur Abgabe von Rechtsmittelerklärungen Einschränkung einer Generalvollmacht durch spätere Urkunde Eindeutigkeit des Textes einer Vollmacht hinsichtlich Innen- und Außenverhältnis

Unterschiede im Umfang der Bevollmächtigung nach innen und außen sind möglich, müssen sich aber eindeutig aus dem Vollmachtstext ergeben. Wird die Generalvollmacht durch eine weitere notarielle Urkunde auf den Tod oder die Geschäftsunfähigkeit eingeschränkt, dann muss sich eindeutig ergeben, dass diese Einschränkung nur im Innenverhältnis gelten soll, was vorliegend nicht ersichtlich ist.

Die Rechtsbeschwerde der Nebenbeteiligten gegen das Urteil des Amtsgerichts Aurich vom 28. 1. 2022 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.

Normenkette:

BGB § 1814;

Gründe:

Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig.

Da hier gegen eine juristische Person eine Geldbuße verhängt worden ist, ist diese Nebenbeteiligte des Verfahrens (vergleiche Göhler-Gürtler/Thoma, OWiG,18. Aufl., vor § 87 RN 2 und 8).