FG Münster - Urteil vom 22.03.2006
10 K 1105/04 Kg
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 Satz 2 § 70 Abs. 4 ;
Fundstellen:
DB 2006, 1870
EFG 2006, 1182

Nachträgliches Bekanntwerden des Unterschreitens des Grenzbetrages aufgrund verfassungsgerichtlicher Entscheidung

FG Münster, Urteil vom 22.03.2006 - Aktenzeichen 10 K 1105/04 Kg

DRsp Nr. 2006/11773

"Nachträgliches Bekanntwerden" des Unterschreitens des Grenzbetrages aufgrund verfassungsgerichtlicher Entscheidung

Durch das nachträgliche Ergehen der Entscheidung des BVerfG, aufgrund der Sozialversicherungsbeiträge des Kindes von dessen eigenen Einkünften abzuziehen sind (BVerfG v. 11.1.2005 - 2 BvR 167/02 -, FR 2005, 706), ist im Sinne von § 70 Abs. 4 EStG "nachträglich bekannt geworden", dass die Einkünfte und Bezüge des Kindes den Grenzbetrag des § 32 Abs. 4 EStG in Einzelfall unterschreiten können. Die Kindergeldfestsetzung ist demgemäß zu ändern.

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 4 Satz 2 § 70 Abs. 4 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist jetzt nur noch, ob die Kindergeldaufhebung gem. § 70 Abs. 4 Einkommensteuergesetz rückwirkend zu ändern ist, weil der Grenzbetrag im Sinne des § 32 Abs. 4 Satz 2 Einkommensteuergesetz nunmehr auf Grund der nach der Bundesverfassungsgerichtsrechtsprechung zu berücksichtigenden Sozialversicherungsbeiträge unterschritten ist.

Mit Bescheid vom 21.5.2002 hob die Beklagte die Festsetzung des Kindergeldes für das Kind S. (geboren 25.7.1981) mit Wirkung ab dem Monat Januar 2002 auf, da dessen Einkünfte und Bezüge voraussichtlich den Grenzbetrag im Sinne des § 32 Abs. 4 Satz 2 Einkommensteuergesetz übersteigen würden. Dieser Bescheid wurde bestandskräftig.