OLG Köln - Beschluss vom 10.11.2006
16 Wx 213/06
Normen:
PStG § 47 § 20 ;
Fundstellen:
OLGReport-Köln 2007, 444
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 20.09.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 207/06
AG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 378 III 255/05

Nachweis der Unrichtigkeit bei Berichtigung des Geburtenbuchs - erläuternder Zusatz im Geburtseintrag bei zweifelhaften Personalien der Beteiligten

OLG Köln, Beschluss vom 10.11.2006 - Aktenzeichen 16 Wx 213/06

DRsp Nr. 2007/8354

Nachweis der Unrichtigkeit bei Berichtigung des Geburtenbuchs - erläuternder Zusatz im Geburtseintrag bei zweifelhaften Personalien der Beteiligten

»1.Eine Berichtigungsanordnung im Geburtenbuch verlangt die volle Überzeugung des Gerichts, dass die beanstandete Eintragung von Anfang an unrichtig gewesen ist, wobei an den Nachweis der Unrichtigkeit strenge Anforderungen zu stellen sind.2. Hat der Standesbeamte bei der Eintragung einer Geburt bereits Zweifel hinsichtlich der Personalien der Beteiligten, so hat er diese Zweifel - wenn eine Beurkundung nicht auf längere Zeit zurückgestellt werden kann - durch einen erläuternden Zusatz im Geburtseintrag deutlich zu machen.«

Normenkette:

PStG § 47 § 20 ;

Gründe:

I. Die Beteiligte zu 2. ist das Kind der Beteiligten zu 1. In der Geburtsurkunde wurde die Beteiligte zu 1. mit dem Vornamen O und dem Familiennamen M N eingetragen. Als Familienname des Kindes wurde M N beurkundet. Der Eintragung lag eine kongolesische Geburtsurkunde zugrunde. Eine anschließend von dem Standesbeamten veranlasste Überprüfung dieser Urkunde durch die deutsche Botschaft in Kinshasa hat ergeben, dass die Rechtskonformität und die inhaltliche Richtigkeit zweifelhaft sind.