BGH - Beschluß vom 05.06.1996
XII ZB 76/96
Normen:
ZPO § 85 Abs. 2, § 233, § 519 ;
Fundstellen:
NJWE-FER 1996, 41

Nachweis fehlenden Verschuldens

BGH, Beschluß vom 05.06.1996 - Aktenzeichen XII ZB 76/96

DRsp Nr. 1997/4988

Nachweis fehlenden Verschuldens

Bleibt nach dem Vorbringen einer Partei, die eine Frist (hier: Berufungsbegründungsfrist) versäumt hat, unklar, ob die Versäumung der Frist verschuldet war, kann eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht gewährt werden. Dabei kann offenbleiben, ob es sich um ein Verschulden der Partei selbst oder um ein Verschulden des Prozeßbevollmächtigten, das sich die Partei zurechnen lassen muß, handelt.

Normenkette:

ZPO § 85 Abs. 2, § 233, § 519 ;

Gründe:

I. Nach rechtskräftiger Scheidung der Ehe der Parteien blieb die Antragsgegnerin in den von ihr anhängig gemachten Folgesachen Zugewinn und Unterhalt ohne Erfolg. Gegen das ihr am 9. November 1995 zugestellte Urteil des Familiengerichts legte sie durch ihren erstinstanzlichen Verfahrens bevollmächtigten am 1. Dezember 1995 Berufung ein. Auf den ihm am 11. Januar 1996 zugestellten Hinweis des Berufungsgerichts, daß die Berufung innerhalb der Begründungsfrist nicht begründet worden sei, teilte er am gleichen Tage mit, daß er die Antragsgegnerin nicht mehr vertrete.