BGH - Beschluß vom 06.03.1996
XII ZB 101/95
Normen:
ZPO § 85, § 233 ;
Fundstellen:
FamRZ 1996, 1403

Nachweis fehlenden Verschuldens an der Fristversäumung; Pflichten des Rechtsanwalts zur Organisation einer wirksamen Ausgangskontrolle

BGH, Beschluß vom 06.03.1996 - Aktenzeichen XII ZB 101/95

DRsp Nr. 1997/4966

Nachweis fehlenden Verschuldens an der Fristversäumung; Pflichten des Rechtsanwalts zur Organisation einer wirksamen Ausgangskontrolle

Bleibt bei einem Antrag auf Wiedereinsetzung wegen Versäumung einer Frist die Möglichkeit offen, daß die Versäumung der Frist verschuldet war, darf eine Wiedereinsetzung nicht gewährt werden. Ein Rechtsanwalt muß, um seiner Sorgfaltspflicht zu genügen, durch geeignete organisatorische Maßnahmen dafür Sorge tragen, daß hinsichtlich fristwahrender Schriftsätze eine wirksame Ausgangskontrolle stattfindet, durch die zuverlässig gewährleistet wird, daß solche Schriftsätze tatsächlich rechtzeitig hinausgehen. Es muß daher sichergestellt sein, daß die im Fristenkalender vermerkte Fristen erst dann gelöscht werden, wenn die fristwahrende Maßnahme durchgeführt ist.

Normenkette:

ZPO § 85, § 233 ;

Gründe:

I. Mit einem am 6. Februar 1995 eingegangenen Schriftsatz hat der Beklagte gegen ein Schlußurteil des Familiengerichts rechtzeitig Berufung eingelegt. Durch Verfügung des Berufungsgerichts vom 6. März 1995 wurde die Berufungsbegründungsfrist bis zum 17. April 1995 verlängert. Der 17. April 1995 war Ostermontag.