OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 04.12.2007
20 W 331/07
Normen:
BGB § 1896 ; FGG § 68 ; FGG § 68b ; FGG § 69g ;
Vorinstanzen:
LG Darmstadt, - Vorinstanzaktenzeichen 5 T 216/07

Nachzuholende Anhörung des Betroffenen bei Gutachteneinholung zur Erforderlichkeit der Betreuung erst in Beschwerdeinstanz

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 04.12.2007 - Aktenzeichen 20 W 331/07

DRsp Nr. 2008/5706

Nachzuholende Anhörung des Betroffenen bei Gutachteneinholung zur Erforderlichkeit der Betreuung erst in Beschwerdeinstanz

»1. Wird das für die Bestellung eines Betreuers notwendige Gutachten erst im Beschwerdeverfahren eingeholt, so kann das Landgericht nicht auf die persönliche Anhörung des Betroffenen verzichten. Das Gutachten und die im Beschwerdeverfahren gewechselten Schriftsätze der Verfahrensbeteiligten sind dem Betroffenen zur Gewährung des rechtlichen Gehörs grundsätzlich vollständig und in schriftlicher Form rechtzeitig vor der Anhörung bekannt zu geben. Die Bestellung eines Verfahrenspflegers entbindet nicht von der Verpflichtung zur Vornahme dieser Verfahrenshandlungen. 2. Der Vormundschaftsrichter hat eigene Feststellungen zu Umfang und Erforderlichkeit einer Betreuung zu treffen.«

Normenkette:

BGB § 1896 ; FGG § 68 ; FGG § 68b ; FGG § 69g ;

Entscheidungsgründe:

I.

Auf Anregung der Betreuungsbehörde und nach Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses des Hausarztes bestellte die Amtsrichterin nach persönlicher Anhörung des Betroffenen diesem die eingangs aufgeführte Berufsbetreuerin für die Aufgabenkreise der Sorge für die Gesundheit, Aufenthaltsbestimmung, Entscheidung über die Unterbringung, Wohnungsangelegenheiten sowie Vertretung gegenüber Behörden, Krankenkassen, Versicherung und sonstigen Institutionen.