BayObLG - Beschluss vom 15.01.2003
1Z BR 138/02
Normen:
BGB § 1767 § 1757 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, Abs. 4 Nr. 2 ;
Fundstellen:
DNotZ 2003, 290
OLGReport-BayObLG 2003, 235
Vorinstanzen:
LG Landshut, - Vorinstanzaktenzeichen 60 T 2649/02
AG Freising, - Vorinstanzaktenzeichen XVI 1003/01

Namensführung bei Adoption - Geburtsname statt Familienname

BayObLG, Beschluss vom 15.01.2003 - Aktenzeichen 1Z BR 138/02

DRsp Nr. 2003/3961

Namensführung bei Adoption - Geburtsname statt Familienname

»Bei der Adoption kann nicht gerichtlich ausgesprochen werden, dass der Anzunehmende seinen bisherigen Geburtsnamen anstelle des Familiennamens des Annehmenden weiterführt.«

Normenkette:

BGB § 1767 § 1757 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, Abs. 4 Nr. 2 ;

Gründe:

I.

Die 1973 geborene Beteiligte zu 1 ist verheiratet. Sie ist eine geborene R. und hat als Ehenamen den Familiennamen ihres Mannes A. angenommen. Aus der Ehe ist eine Tochter hervorgegangen. Die Eltern der Beteiligten zu 1 sind verstorben. Die 1949 bzw. 1953 geborenen Beteiligten zu 2 und 3 sind seit 1977 verheiratet. Sie führen als Ehenamen den Familiennamen des Beteiligten zu 2 D. Aus ihrer Ehe sind keine Kinder hervorgegangen.