BayObLG, Beschluß vom 11.09.1995 - Aktenzeichen 1Z BR 51/95
DRsp Nr. 1995/6226
Namensgleichheit von Geschwistern
1. »Zum intertemporalen Anwendungsbereich des § 1616 Abs. 2 Satz 3 BGB.«Der intertemporale Anwendungsbereich des § 1616 Abs. 2 S. 3 BGB i.V.m. Art. 7 § 3FamNamRG ist einschränkend dahin auszulegen, daß die Bindungswirkung des § 1616 Abs. 2 S. 3 BGB für nachgeborene Geschwister dann nicht eintritt, wenn die Ehegatten für das unter der Geltung der Auffangregelung des BVerfG (BVerfGE 84, 9, 22 = FamRZ 1991, 535 ff.) geborene Kind einen Doppelnamen bestimmt haben, der nach neuem Recht zwingend ausgeschlossen ist. [red]2. Regelungszweck des § 1616 Abs. 2 Satz 3 BGB ist die Namensgleichheit von Geschwistern.3. Art. 6 Abs. 1GG verpflichtet den Gesetzgeber nicht, die Namenseinheit in der Familie zu wahren.4. »Die Aufsichtsbehörde des Standesbeamten kann zur Herbeiführung einer obergerichtlichen Entscheidung auch ohne Beschwer Rechtsmittel einlegen.«