Auf die Beschwerde des Vaters wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Villingen-Schwenningen vom 29.09.2015 abgeändert, in Ziff. 2 des Tenors aufgehoben und in Ziff. 1 des Tenors wie folgt neu gefasst:
Eine gerichtliche Entscheidung über das Namensbestimmungsrecht ist nicht erforderlich.
2.Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens tragen Mutter und Vater je zur Hälfe; außergerichtliche Kosten im Beschwerdeverfahren werden nicht erstattet.
3.Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.000 € festgesetzt.
4.Der Mutter wird Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren ohne Ratenzahlung unter Beiordnung von Rechtsanwalt Reimer bewilligt.
5.Dem Vater wird Verfahrenskostenhilfe ohne Ratenzahlung für das Beschwerdeverfahren unter Beiordnung von Rechtsanwalt Keil bewilligt.
I.
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