OLG Karlsruhe - Beschluss vom 19.02.2016
5 UF 171/15
Normen:
BGB 1617; BGB 1617a; bgb 1617b;
Fundstellen:
FamRB 2016, 351
Vorinstanzen:
AG Villingen-Schwenningen, vom 29.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 4 F 151/15

Namensrecht der Eltern eines Kindes ausländischer Staatsangehörigkeit

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 19.02.2016 - Aktenzeichen 5 UF 171/15

DRsp Nr. 2016/10000

Namensrecht der Eltern eines Kindes ausländischer Staatsangehörigkeit

1. Die Vorschriften der §§ 1616 ff. BGB gelten nur für den Geburtsnamen, also den Nachnamen des Kindes, nicht für den Vornamen.2. Die gemeinsame Bestimmung des Geburtsnamens durch die Eltern gem. § 1617 BGB setzt voraus, dass bei Geburt des Kindes gemeinsames Sorgerecht bestand. Bei späterer Herstellung der gemeinsamen Sorge sind die Vorschriften der §§ 1617a und 1617b BGB anzuwenden.

Tenor

1.

Auf die Beschwerde des Vaters wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Villingen-Schwenningen vom 29.09.2015 abgeändert, in Ziff. 2 des Tenors aufgehoben und in Ziff. 1 des Tenors wie folgt neu gefasst:

Eine gerichtliche Entscheidung über das Namensbestimmungsrecht ist nicht erforderlich.

2.

Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens tragen Mutter und Vater je zur Hälfe; außergerichtliche Kosten im Beschwerdeverfahren werden nicht erstattet.

3.

Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.000 € festgesetzt.

4.

Der Mutter wird Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren ohne Ratenzahlung unter Beiordnung von Rechtsanwalt Reimer bewilligt.

5.

Dem Vater wird Verfahrenskostenhilfe ohne Ratenzahlung für das Beschwerdeverfahren unter Beiordnung von Rechtsanwalt Keil bewilligt.

Normenkette:

BGB 1617; BGB 1617a; bgb 1617b;

Gründe

I.