OLG Brandenburg - Beschluss vom 03.09.2007
13 Wx 8/07
Normen:
PStG § 11 Abs. 1 Nr. 1 ; EGBGB Art. 10 Abs. 1 ;
Fundstellen:
NJ 2008, 180
OLGReport-Brandenburg 2008, 293
Vorinstanzen:
LG Frankfurt (Oder) - 19 T 363/06 - 13.02.2007,

Namensrecht folgt der Staatsangehörigkeit - Geburtseintrag nach dem Recht des Staatsangehörigen

OLG Brandenburg, Beschluss vom 03.09.2007 - Aktenzeichen 13 Wx 8/07

DRsp Nr. 2007/18282

Namensrecht folgt der Staatsangehörigkeit - Geburtseintrag nach dem Recht des Staatsangehörigen

Nach Art. 10 Abs. 1 EGBGB unterliegt der Name dem Recht des Staates, dem die Person angehört. Die Reihenfolge der Eintragung der Namen im Geburtseintrag vietnamesischer Staatsangehöriger hat sich am vietnamesischen Recht zu orientieren. Eine Umstellung der Namensbestandteile entsprechend der im deutschen Registerrecht vorgesehenen Reihenfolge ist unzulässig, weil dies den persönlichkeitsrechtlichen Charakter des Namens missachtet.

Normenkette:

PStG § 11 Abs. 1 Nr. 1 ; EGBGB Art. 10 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

I.