Namensrecht folgt der Staatsangehörigkeit - Geburtseintrag nach dem Recht des Staatsangehörigen
OLG Brandenburg, Beschluss vom 03.09.2007 - Aktenzeichen 13 Wx 8/07
DRsp Nr. 2007/18282
Namensrecht folgt der Staatsangehörigkeit - Geburtseintrag nach dem Recht des Staatsangehörigen
Nach Art. 10 Abs. 1EGBGB unterliegt der Name dem Recht des Staates, dem die Person angehört. Die Reihenfolge der Eintragung der Namen im Geburtseintrag vietnamesischer Staatsangehöriger hat sich am vietnamesischen Recht zu orientieren. Eine Umstellung der Namensbestandteile entsprechend der im deutschen Registerrecht vorgesehenen Reihenfolge ist unzulässig, weil dies den persönlichkeitsrechtlichen Charakter des Namens missachtet.