Der Vater der Beteiligten zu 1) ist Spätaussiedler, die Mutter ... . Die Ehe der Eltern hat beim Verlassen des Aussiedlungsgebietes weniger als drei Jahre gedauert. Die am 07.12.1994 geborene Beteiligte zu 1) ist zum Zweck der Familienzusammenführung in die Bundesrepublik eingereist. Sie wurde am 01.09.1997 eingebürgert. Am 16.11.1998 haben die Eltern gegenüber der Standesbeamtin erklärt, dass sie die deutschsprachige Form des gemeinsamen Familiennamens annehmen und künftig den Ehenamen ... führen. Die Änderung solle sich auf den Geburtsnamen erstrecken, der Ehename geworden sei. Die Änderung des Familiennamens erstrecke sich auch auf die Beteiligte zu 1). Die Eltern wollen für das Kind außerdem die Änderung des Vornamens in ... und die Ablegung des Vatersnamens.
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