OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 03.04.2000
20 W 303/99
Normen:
GG Art. 116 ; EGBGB Art. 10 ; BVFG § 94 ;
Fundstellen:
FamRZ 2000, 957 (LSe)
OLGReport-Frankfurt 2000, 230
Vorinstanzen:
AG Kassel, - Vorinstanzaktenzeichen 765 III 160/98
LG Kassel, vom 07.06.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 3 T 317/99

Namenswahl verheirateter Aussiedler und minderjähriger Kinder

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 03.04.2000 - Aktenzeichen 20 W 303/99

DRsp Nr. 2001/3579

Namenswahl verheirateter Aussiedler und minderjähriger Kinder

1. Verheiratete Aussiedler, von denen nur einer die Rechtsstellung eines Deutschen im Sinne des Art. 116 GG hat, können durch gemeinsame Erklärung gegenüber dem Standesbeamten die deutschsprachige Form ihres Familiennamens wählen. 2. Das minderjährige gemeinsame Kind, das eingebürgert worden ist, kann nach § 94 BVFG seinen Vatersnamen ablegen und die deutschsprachige Form seines Vornamens annehmen.

Normenkette:

GG Art. 116 ; EGBGB Art. 10 ; BVFG § 94 ;

Gründe:

Der Vater der Beteiligten zu 1) ist Spätaussiedler, die Mutter ... . Die Ehe der Eltern hat beim Verlassen des Aussiedlungsgebietes weniger als drei Jahre gedauert. Die am 07.12.1994 geborene Beteiligte zu 1) ist zum Zweck der Familienzusammenführung in die Bundesrepublik eingereist. Sie wurde am 01.09.1997 eingebürgert. Am 16.11.1998 haben die Eltern gegenüber der Standesbeamtin erklärt, dass sie die deutschsprachige Form des gemeinsamen Familiennamens annehmen und künftig den Ehenamen ... führen. Die Änderung solle sich auf den Geburtsnamen erstrecken, der Ehename geworden sei. Die Änderung des Familiennamens erstrecke sich auch auf die Beteiligte zu 1). Die Eltern wollen für das Kind außerdem die Änderung des Vornamens in ... und die Ablegung des Vatersnamens.