Die beabsichtigte Berufung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, § 114 ZPO.
Bei vorläufiger Würdigung des Sach- und Streitstandes ist die Beklagte entgegen der von ihr vorgetragenen Ansicht auch verpflichtet, für den Zeitraum ab April 2004 Kindesunterhalt an den Kläger für das gemeinsame Kind Jan Hauke G. , geb. am 17.1.2000, zu zahlen.
Zutreffend hat das Amtsgericht der Beklagten für die Zeit ab April 2004 ein Gesamteinkommen von monatliche 631 EUR zugerechnet. Die Beklagte muss sich das Erziehungsgeld, das sie für ihr zweites am 22. August 2003 geborenes Kind L. in Höhe von 307 EUR monatlich und ab 22. August 2004 in Höhe von 293 EUR monatlich erhielt, gem. §
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