OLG Saarbrücken - Beschluss vom 18.12.2023
6 UF 115/23
Normen:
BGB § 1671 Abs. 1 S. 1, 2 Nr. 2; Brüssel IIa-VO Art. 23 Buchst. a, b;
Fundstellen:
NJW-Spezial 2024, 198
Vorinstanzen:
AG Merzig, vom 07.08.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 20 F 107/23

Negative Auswirkungen auf die Kinder durch Aufrechterhaltung der gemeinsamen elterlichen Sorge bei einer hohen Konflikthaftigkeit zwischen den Eltern; Anerkennungshindernis als ein Sonderfall des verfahrensrechtlichen ordre public bzgl. der Anhörung des Kindes

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 18.12.2023 - Aktenzeichen 6 UF 115/23

DRsp Nr. 2024/4497

Negative Auswirkungen auf die Kinder durch Aufrechterhaltung der gemeinsamen elterlichen Sorge bei einer hohen Konflikthaftigkeit zwischen den Eltern; Anerkennungshindernis als ein Sonderfall des verfahrensrechtlichen ordre public bzgl. der Anhörung des Kindes

Tenor

I. Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - in Merzig vom 7. August 2023 - 20 F 107/23 SO - dahingehend abgeändert, dass der Antragstellerin die elterliche Sorge für J.W., geboren am F, und F.W., geboren am J, allein übertragen wird.

II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben, hinsichtlich der Kosten der ersten Instanz bewendet es bei der Entscheidung des Familiengerichts.

Normenkette:

BGB § 1671 Abs. 1 S. 1, 2 Nr. 2; Brüssel IIa-VO Art. 23 Buchst. a, b;

Gründe

I.

Die am F. geborene J.W. und die am J. geborene F.W. sind aus der am J. in M./Luxemburg geschlossenen Ehe der Antragstellerin (fortan: Mutter), deutsche Staatsangehörige, und des Antragsgegners (Vater), luxemburgischer Staatsbürger, hervorgegangen. Die Eltern, welche bis dahin mit den Kindern auf dem Bauernhof des Vaters in M./Luxemburg lebten, trennten sich im Sommer 2016. Seitdem ist der Lebensmittelpunkt der Kinder unter ihnen streitig und war - ebenso wie der Umgang - Gegenstand von gerichtlichen Verfahren in Luxemburg sowie beim Amtsgericht - Familiengericht - in Merzig.