OLG Brandenburg - Beschluss vom 13.09.2006
13 Wx 27/05
Normen:
BGB § 1617b Abs. 1 Satz 1 § 1618 (a.F.) ; EGBGB Art. 224 § 3 Abs. 1 Satz 2 ;
Vorinstanzen:
LG Neuruppin, vom 07.11.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 5 T 274/05
AG Neuruppin, vom 15.09.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 23 III 10/05

Neubestimmung des Geburtsnamens eines Kindes nach bereits erfolgter Einbenennung

OLG Brandenburg, Beschluss vom 13.09.2006 - Aktenzeichen 13 Wx 27/05

DRsp Nr. 2006/26160

Neubestimmung des Geburtsnamens eines Kindes nach bereits erfolgter Einbenennung

Wird die gemeinsame Sorge der Eltern begründet, kann der Geburtsname des Kindes auch dann neu bestimmt werden, wenn dem Kind bereits im Wege der Einbenennung nach § 1618 BGB a.F. der Ehename aus einer früheren Ehe eines Elternteils erteilt wurde.

Normenkette:

BGB § 1617b Abs. 1 Satz 1 § 1618 (a.F.) ; EGBGB Art. 224 § 3 Abs. 1 Satz 2 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Beteiligten zu 1. und 2. sind die unverheirateten Eltern des am ... geborenen Kindes P.... Der Beteiligte zu 2. erkannte die Vaterschaft an. Im Geburtenbuch wurde als Geburtsname des Kindes der von der allein sorgeberechtigten Beteiligten zu 1. geführte Geburtsname S... eingetragen.

Im Jahr 1997 schloss die Beteiligte zu 1. die Ehe mit V... B.... Die Eheleute führten den Ehenamen B... und erteilten diesen Namen dem Kind im Wege der Einbenennung. Der Name B... wurde als Geburtsname des Kindes im Geburtenbuch beigeschrieben. Die Ehe der Beteiligten zu 1. mit Herrn B... ist seit Juni 2001 geschieden.