BGH - Beschluß vom 12.07.2005
VI ZB 72/03
Normen:
ZPO § 124 Nr. 4 ;
Fundstellen:
BB 2005, 2435
BGHReport 2005, 1617
FamRZ 2005, 2063
MDR 2006, 225
NJW-RR 2006, 197
Rpfleger 2006, 23
VersR 2005, 1705
Vorinstanzen:
OLG Düsseldorf, vom 08.10.2003
LG Mönchengladbach,

Neubewilligung von Prozesskostenhilfe nach Entziehung wegen Nichtzahlung der Raten

BGH, Beschluß vom 12.07.2005 - Aktenzeichen VI ZB 72/03

DRsp Nr. 2005/17871

Neubewilligung von Prozesskostenhilfe nach Entziehung wegen Nichtzahlung der Raten

»Wird die Prozeßkostenhilfe gemäß § 124 Nr. 4 ZPO wegen Nichtzahlung der festgesetzten Raten entzogen, so kommt für dieselbe Instanz gleichwohl eine Neubewilligung in Betracht, wenn sich die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei verschlechtert haben. Die Neubewilligung darf in diesem Fall nur dann abgelehnt werden, wenn greifbare Anhaltspunkte dafür sprechen, daß die Partei die Anordnung von Ratenzahlungen erneut mißachten wird.«

Normenkette:

ZPO § 124 Nr. 4 ;

Gründe:

I. Der Kläger nimmt den Beklagten mit der vorliegenden Klage auf Schadensersatz wegen eines behaupteten augenärztlichen Behandlungsfehlers in Anspruch. Auf seinen erstmaligen Antrag wurde ihm Prozeßkostenhilfe bewilligt gegen monatliche Ratenzahlung von 310,00 DM ab 1. September 2001. Diese Bewilligung der Prozeßkostenhilfe wurde widerrufen, weil der Kläger mit der Ratenzahlung länger als drei Monate in Rückstand geraten war und auf Mahnung hin nur unvollständig Raten erbracht hatte. Die hiergegen eingelegte Beschwerde wurde vom Oberlandesgericht zurückgewiesen.

Mit Verfügung vom 20. Februar 2003 setzte das Landgericht dem Kläger zur Zahlung eines Auslagenvorschusses von 1.200,00 EUR für die Einholung eines Sachverständigengutachtens eine Frist bis zum 17. März 2003.