BGH - Beschluß vom 21.03.2001
XII ZB 225/99
Vorinstanzen:
OLG Frankfurt/Main,
LG Kassel,

Neue Bestimmung des Ehenamens nach vorheriger Bestimmung im Ausland

BGH, Beschluß vom 21.03.2001 - Aktenzeichen XII ZB 225/99

DRsp Nr. 2001/7984

Neue Bestimmung des Ehenamens nach vorheriger Bestimmung im Ausland

Ehegatten, die unter dem für ihre Namensführung zuvor maßgebenden ausländischen Recht bereits einen Ehenamen bestimmt hatten, können, wenn für sie nunmehr deutsches Recht anwendbar wird, gem. § 1355 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 BGB ihren Ehenamen (mit Wirkung für die Zukunft) neu bestimmen.

Gründe:

I. Die Beteiligten zu 1 und 2 sind Spätaussiedler aus Kasachstan. Gegenstand des Verfahrens ist die Wirksamkeit der von den Beteiligten zu 1 und 2 vor dem deutschen Standesbeamten abgegebenen Erklärung über die Neubestimmung eines Ehenamens.

Der nichtdeutsche Beteiligte zu 1 und die Beteiligte zu 2, eine deutsche Volkszugehörige mit dem Geburtsnamen A., schlossen 1983 in S. (damals UdSSR) die Ehe und führten den Geburtsnamen des Beteiligten zu 1 [G., Schreibweise nach Transliteration] als Ehenamen.

1996 fanden die Beteiligten zu 1 und 2 als Spätaussiedler Aufnahme in Deutschland. Der Standesbeamte legte auf Antrag ein Familienbuch an. 1997 erklärten die Beteiligten zu 1 und 2 zur Niederschrift des Standesbeamten, daß sie ihren Namen in der Ehe künftig nach deutschem Recht führen wollen; sie bestimmten zugleich den Geburtsnamen der Beteiligten zu 2 [A.] zum neuen Ehenamen.