OLG Brandenburg - Beschluss vom 07.09.2006
15 WF 32/06
Normen:
BGB § 1565 Abs. 1 Satz 2 ; ZPO § 630 ;
Vorinstanzen:
AG Luckenwalde, vom 16.01.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 31 F 97/05

Nichtabhilfeentscheidung wegen Prozeßkostenhilfe in Scheidungssache

OLG Brandenburg, Beschluss vom 07.09.2006 - Aktenzeichen 15 WF 32/06

DRsp Nr. 2006/26166

Nichtabhilfeentscheidung wegen Prozeßkostenhilfe in Scheidungssache

Die Ablehnung eines Prozesskostenhilfeantrags im Rahmen des Antrags auf Ehescheidung ist zu beanstanden, wenn das Gericht nur die fehlenden Voraussetzungen einer einvernehmlichen Scheidung feststellt, dabei aber den Sachvortrag des Antragstellers, der auf die Zerrüttung der Ehe hindeutet, unberücksichtigt läßt.

Normenkette:

BGB § 1565 Abs. 1 Satz 2 ; ZPO § 630 ;

Entscheidungsgründe: