BGH - Beschluß vom 16.02.2006
IX ZR 32/02
Normen:
ZPO § 779 ;
Vorinstanzen:
OLG München, vom 19.12.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 20 U 3534/01
LG Landshut, vom 15.05.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 54 O 300/01

Nichtannahme der Revision betreffend die Aufnahme eines Zugewinnausgleichsanspruch in einen Vergleich mangels grundsätzlicher Bedeutung

BGH, Beschluß vom 16.02.2006 - Aktenzeichen IX ZR 32/02

DRsp Nr. 2006/7441

Nichtannahme der Revision betreffend die Aufnahme eines Zugewinnausgleichsanspruch in einen Vergleich mangels grundsätzlicher Bedeutung

Normenkette:

ZPO § 779 ;

Gründe:

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und die Revision im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg (§ 554b ZPO a.F.).

Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei eine Pflichtverletzung des Beklagten verneint.