I.
Die Verfassungsbeschwerden, mit denen sich die Beschwerdeführer gegen Entscheidungen der Finanzgerichte wenden, betreffen im Kern die Frage, ob es mit Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 GG vereinbar ist, daß Aufwendungen eines Steuerpflichtigen für den Unterhalt seiner ehelichen Kinder, die dem anderen Elternteil zugeordnet sind und für die dieser Elternteil Kindergeld erhält, in den Jahren 1980 bis 1982 weder einkommensteuerrechtlich noch durch die Gewährung von Kindergeld, im Jahr 1983 nur durch einen halben Kinderfreibetrag je Kind in Höhe von 216 DM berücksichtigt wurden.
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