OLG Karlsruhe, vom 10.09.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 18 UF 216/02
AG Freiburg, vom 14.10.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 42 F 41/01
Nichtbestehen eines graduellen Unterschieds zwischen der unbilligen Härte im Sinne des § 1587 h Nr. 1 BGB und der groben Unbilligkeit nach § 1587 c Nr. 1 BGB; Möglichkeit der Herabsetzung oder völligen Ausschlusses des Wertausgleichs bei Vorliegen einer extremen Diskrepanz zwischen den Einkommens- und Vermögensverhältnissen der geschiedenen Ehegatten; Vorliegen einer unbilligen Härte bei Möglichkeit der Deckung des angemessenen Bedarfs durch den ausgleichspflichtigen Ehegatten nach Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs; Gefährdung des angemessenen Bedarfs auf Seiten des ausgleichspflichtigen Ehegatten als Voraussetzung für eine unbillige Härte im Sinne des § 1587 h Nr. 1 BGB
BGH, Beschluß vom 05.11.2008 - Aktenzeichen XII ZB 217/04
DRsp Nr. 2009/640
Nichtbestehen eines graduellen Unterschieds zwischen der unbilligen Härte im Sinne des § 1587 h Nr. 1 BGB und der groben Unbilligkeit nach § 1587 c Nr. 1 BGB; Möglichkeit der Herabsetzung oder völligen Ausschlusses des Wertausgleichs bei Vorliegen einer extremen Diskrepanz zwischen den Einkommens- und Vermögensverhältnissen der geschiedenen Ehegatten; Vorliegen einer unbilligen Härte bei Möglichkeit der Deckung des angemessenen Bedarfs durch den ausgleichspflichtigen Ehegatten nach Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs; Gefährdung des angemessenen Bedarfs auf Seiten des ausgleichspflichtigen Ehegatten als Voraussetzung für eine unbillige Härte im Sinne des § 1587 h Nr. 1 BGB
a) Zwischen der unbilligen Härte im Sinne des § 1587 h Nr. 1 BGB und der groben Unbilligkeit nach § 1587 c Nr. 1 BGB besteht kein gradueller Unterschied.b) Eine unbillige Härte nach § 1587 h Nr. 1 BGB setzt auf Seiten des ausgleichspflichtigen Ehegatten voraus, dass dessen angemessener Bedarf sowie der Bedarf der ihm gegenüber neben dem Ausgleichsberechtigten mindestens gleichrangig Unterhaltsberechtigten gefährdet ist.
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