BGH - Beschluß vom 05.11.2008
XII ZB 217/04
Normen:
BGB § 1587c; BGB § 1587h;
Fundstellen:
BGHReport 2009, 283
FamRB 2009, 106
FamRZ 2009, 205
MDR 2009, 267
NJW 2009, 1604
Vorinstanzen:
OLG Karlsruhe, vom 10.09.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 18 UF 216/02
AG Freiburg, vom 14.10.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 42 F 41/01

Nichtbestehen eines graduellen Unterschieds zwischen der unbilligen Härte im Sinne des § 1587 h Nr. 1 BGB und der groben Unbilligkeit nach § 1587 c Nr. 1 BGB; Möglichkeit der Herabsetzung oder völligen Ausschlusses des Wertausgleichs bei Vorliegen einer extremen Diskrepanz zwischen den Einkommens- und Vermögensverhältnissen der geschiedenen Ehegatten; Vorliegen einer unbilligen Härte bei Möglichkeit der Deckung des angemessenen Bedarfs durch den ausgleichspflichtigen Ehegatten nach Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs; Gefährdung des angemessenen Bedarfs auf Seiten des ausgleichspflichtigen Ehegatten als Voraussetzung für eine unbillige Härte im Sinne des § 1587 h Nr. 1 BGB

BGH, Beschluß vom 05.11.2008 - Aktenzeichen XII ZB 217/04

DRsp Nr. 2009/640

Nichtbestehen eines graduellen Unterschieds zwischen der unbilligen Härte im Sinne des § 1587 h Nr. 1 BGB und der groben Unbilligkeit nach § 1587 c Nr. 1 BGB; Möglichkeit der Herabsetzung oder völligen Ausschlusses des Wertausgleichs bei Vorliegen einer extremen Diskrepanz zwischen den Einkommens- und Vermögensverhältnissen der geschiedenen Ehegatten; Vorliegen einer unbilligen Härte bei Möglichkeit der Deckung des angemessenen Bedarfs durch den ausgleichspflichtigen Ehegatten nach Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs; Gefährdung des angemessenen Bedarfs auf Seiten des ausgleichspflichtigen Ehegatten als Voraussetzung für eine unbillige Härte im Sinne des § 1587 h Nr. 1 BGB

a) Zwischen der unbilligen Härte im Sinne des § 1587 h Nr. 1 BGB und der groben Unbilligkeit nach § 1587 c Nr. 1 BGB besteht kein gradueller Unterschied. b) Eine unbillige Härte nach § 1587 h Nr. 1 BGB setzt auf Seiten des ausgleichspflichtigen Ehegatten voraus, dass dessen angemessener Bedarf sowie der Bedarf der ihm gegenüber neben dem Ausgleichsberechtigten mindestens gleichrangig Unterhaltsberechtigten gefährdet ist.