OLG Zweibrücken - Urteil vom 21.09.1999
5 UF 16/99
Normen:
BGB § 1606, § 1610, § 1615 ; ZPO § 253 ;
Fundstellen:
OLGReport-Zweibrücken 2000, 392
Vorinstanzen:
AG Zweibrücken, - Vorinstanzaktenzeichen 1 C 442/97

nichteheliche Lebensgemeinschaft; Bedarf; Verwandtenunterhalt

OLG Zweibrücken, Urteil vom 21.09.1999 - Aktenzeichen 5 UF 16/99

DRsp Nr. 2000/9137

nichteheliche Lebensgemeinschaft; Bedarf; Verwandtenunterhalt

»1. Das Maß des Anspruchs der Mutter gegen den nicht mit ihr verheirateten Vater ihres Kindes auf Zahlung von Unterhalt richtet sich nach der Lebensstellung der Mutter. Dies ergibt sich aus der Verweisung in § 1615 Abs. 3 BGB auf die Vorschriften über den Verwandtenunterhalt. An der Lebensstellung des Vaters des Kindes nimmt sie, sofern nicht ausnahmsweise ein nichteheliches Lebensverhältnis mit dem Vater des Kindes ihre eigene Lebensstellung prägt, nicht teil.2. Der Unterhaltsbedarf ist konkret darzulegen, weil Bemessungskriterium die eigene Lebensstellung des Unterhaltsberechtigten, nicht aber gemeinsame Lebensverhältnisse der Parteien des Unterhaltsverhältnisses sind, an denen beide gleichmäßig teilhaben könnten.«

Normenkette:

BGB § 1606, § 1610, § 1615 ; ZPO § 253 ;

Tatbestand:

Die Klägerin ging nach ihrer Scheidung - die beiden erstehelichen Kinder leben beim Vater - ein nichteheliches Lebensverhältnis mit dem Beklagten ein. Hieraus gingen das am 8. Mai 1993 geborene Kind B und das am 25. Juli 1996 geborene Kind V hervor. Seit der Trennung der Parteien im Januar 1997 leben diese Kinder bei der Mutter, die sich bei der Betreuung zeitweise der Mithilfe Dritter bedient. Die Klägerin verlangt mit der am 27. Juni 1997 zugestellten Klage von dem Beklagten Zahlung von Unterhalt.