Die Klägerin ging nach ihrer Scheidung - die beiden erstehelichen Kinder leben beim Vater - ein nichteheliches Lebensverhältnis mit dem Beklagten ein. Hieraus gingen das am 8. Mai 1993 geborene Kind B und das am 25. Juli 1996 geborene Kind V hervor. Seit der Trennung der Parteien im Januar 1997 leben diese Kinder bei der Mutter, die sich bei der Betreuung zeitweise der Mithilfe Dritter bedient. Die Klägerin verlangt mit der am 27. Juni 1997 zugestellten Klage von dem Beklagten Zahlung von Unterhalt.
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