BFH - Beschluss vom 28.06.2004
III B 137/03
Normen:
EStG § 33a Abs. 1 S. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 1530
Vorinstanzen:
FG Berlin, vom 22.08.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 9268/01

Nichteheliche Lebensgemeinschaft: Unterhalt an Lebensgefährtin

BFH, Beschluss vom 28.06.2004 - Aktenzeichen III B 137/03

DRsp Nr. 2004/13718

Nichteheliche Lebensgemeinschaft: Unterhalt an Lebensgefährtin

Unterhaltszahlungen an einen in Haushaltsgemeinschaft lebenden Partner können i.d.R. nur abgezogen werden, wenn durch Bescheid der zuständigen Behörde nachgewiesen wird, dass der unterhaltenen Person öffentliche Mittel gekürzt wurden oder diese vollständig weggefallen sind. Hat die unterstützte Person trotz ernsthaften und nachhaltigen Bemühens von der zuständigen Behörde keine entsprechende Bescheinigung erlangt, ist das FA im Rahmen der ihm obliegenden Amtsermittlungspflicht gehalten, im Wege der Amtshilfe von den zuständigen Behörden die für die Besteuerung notwendigen Auskünfte auszuholen.

Normenkette:

EStG § 33a Abs. 1 S. 2 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet.

Von der Darstellung des Tatbestandes sieht der Senat nach § 116 Abs. 5 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ab.

Die Revision ist nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO).