Die Klägerin begehrt Ehegattenunterhalt.
Die Parteien, beide türkische Staatsangehörige, sind seit 1958 verheiratet und wohnen zusammen mit ihrer Schwiegertochter und zwei Enkeln in einem Hausanwesen in Spechbach/Sinsheim.
Mit Klageschrift vom 14.08.1996 begehrte die Klägerin (Ehefrau) vom Beklagten (Ehemann) ab 01.06.1996 monatlichen Familienunterhalt von 1.125,00 DM, hilfsweise Naturalunterhalt und Taschengeld nach türkischem Recht.
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