BGH - Urteil vom 17.01.2001
XII ZR 266/98
Normen:
EGBGB Art. 226 Abs. 2 ; EheG §§ 5, 20 (a.F. vor dem 1. Juli 1998);
Fundstellen:
MDR 2001, 818
NJW 2001, 2394
VIZ 2001, 280
Vorinstanzen:
OLG Rostock,
LG Greifswald,

Nichtigerklärung einer in der ehemaligen DDR geschlossenen bigamischen Ehe

BGH, Urteil vom 17.01.2001 - Aktenzeichen XII ZR 266/98

DRsp Nr. 2001/4441

Nichtigerklärung einer in der ehemaligen DDR geschlossenen bigamischen Ehe

»a) Zur Nichtigerklärung einer auf dem Gebiet der ehemaligen DDR geschlossenen bigamischen Ehe. b) Zur Frage des öffentlichen Interesses der Staatsanwaltschaft an der Durchführung der Nichtigkeitsklage gegen den gutgläubigen zweiten Ehegatten.«

Normenkette:

EGBGB Art. 226 Abs. 2 ; EheG §§ 5, 20 (a.F. vor dem 1. Juli 1998);

Tatbestand:

Die Staatsanwaltschaft Stralsund klagt auf Nichtigerklärung der Ehe zwischen der Beklagten und Kurt S..

Dieser hatte am 17. Juli 1937 vor dem Standesamt Johanngeorgenstadt seine erste Ehefrau, Hanni Lotte F., geheiratet. Aus dieser Ehe gingen drei Kinder hervor. Nach Kriegsende kehrte er nicht zu ihr zurück. Am 21. September 1946 heiratete er vor dem Standesamt in Gützkow, Kreis Greifswald, seine zweite Ehefrau, die Beklagte. Im Aufgebotsverfahren versicherte er an Eides Statt, nicht verheiratet zu sein. Aus dieser zweiten Ehe gingen vier Kinder hervor.

Auf Antrag seiner ersten Ehefrau wurde er durch seit 17. September 1952 rechtskräftigen Beschluß des Kreisgerichts Johanngeorgenstadt mit Wirkung vom 31. Dezember 1951 für tot erklärt. Danach heiratete seine erste Ehefrau am 24. Januar 1953 erneut, wurde aber am 23. Oktober 1956 wieder geschieden.