OLG Karlsruhe - Urteil vom 11.09.2006
20 UF 164/05
Normen:
BGB § 138 ; BGB § 242 ; B GB § 759 ; BGB § 1408 ; BGB § 1581 ; BGB § 1584 ; BGB § 1585c ;
Fundstellen:
FamRZ 2007, 477
OLGReport-Karlsruhe 2007, 89
Vorinstanzen:
AG Bruchsal, vom 14.10.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 3 F 188/05

Nichtigkeit eines den unterhaltspflichtigen Ehegatten überfordernden Ehevertrages

OLG Karlsruhe, Urteil vom 11.09.2006 - Aktenzeichen 20 UF 164/05

DRsp Nr. 2007/1817

Nichtigkeit eines den unterhaltspflichtigen Ehegatten überfordernden Ehevertrages

»1. Zur Sittenwidrigkeit einer ehevertraglichen Regelung, mit der sich der voraussichtlich unterhaltspflichtige Ehegatte für den Fall der Ehescheidung zur Zahlung einer Leibrente verpflichtet.2. Für die Beurteilung der Frage, ob eine solche Vereinbarung zu einer einseitigen und nicht gerechtfertigten Lastenverteilung führt, sind die das gesetzliche Leitbild des Ehegattenunterhalts maßgeblich prägenden Grundsätze der Halbteilung und der Rücksichtnahme auf die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners maßgebend.3. Für eine tatsächliche Störung der Verhandlungsparität bei Abschluss des Ehevertrages spricht eine tatsächliche Vermutung, wenn die Parteien eine evident einseitig belastende ehevertragliche Regelung getroffen haben, ohne dass hierfür ein nachvollziehbarer Grund erkennbar ist.«

Normenkette:

BGB § 138 ; BGB § 242 ; B GB § 759 ; BGB § 1408 ; BGB § 1581 ; BGB § 1584 ; BGB § 1585c ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer durch Ehevertrag vom Kläger zu Gunsten der Beklagten übernommenen Leibrentenverpflichtung .