BVerwG - Beschluss vom 04.05.2016
1 A 2.16
Normen:
VwGO § 62 Abs. 2; VwGO § 67 Abs. 4; VwGO § 153; ZPO § 584 Abs. 1 3. Alt.; BGB § 1896 Abs. 1; BGB § 1903;

Nichtigkeits- und Restitutionsantrag gegen einen Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG); Statthaftigkeit des Wiederaufnahmeverfahrens gegen der Rechtskraft fähige verfahrensbeendende Beschlüsse; Beschränkung der Zuständigkeit des Revisionsgerichts für ein derartiges Wiederaufnahmebegehren

BVerwG, Beschluss vom 04.05.2016 - Aktenzeichen 1 A 2.16

DRsp Nr. 2016/9881

Nichtigkeits- und Restitutionsantrag gegen einen Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG); Statthaftigkeit des Wiederaufnahmeverfahrens gegen der Rechtskraft fähige verfahrensbeendende Beschlüsse; Beschränkung der Zuständigkeit des Revisionsgerichts für ein derartiges Wiederaufnahmebegehren

Ein Nichtigkeits- und Restitutionsantrag gegen einen Beschluss ist entsprechend § 153 VwGO nur statthaft, wenn dieser Beschluss ein Verfahren abschließt.

Tenor

Der Nichtigkeitsantrag der Antragstellerin gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. März 2016 (BVerwG 1 B 26.16) wird verworfen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.

Normenkette:

VwGO § 62 Abs. 2; VwGO § 67 Abs. 4; VwGO § 153; ZPO § 584 Abs. 1 3. Alt.; BGB § 1896 Abs. 1; BGB § 1903;

Gründe

Die "Nichtigkeitsklage" hat keinen Erfolg.

1. Der von der Antragstellerin als "Nichtigkeitsklage" bezeichnete außerordentliche Rechtsbehelf ist bei zweckentsprechender Würdigung ihres Begehrens als Nichtigkeits- und Restitutionsantrag gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. März 2016 (BVerwG 1 B 26.16) auszulegen. Mit diesem Beschluss hat der Senat Beschwerden der Antragstellerin gegen den Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 28. Januar 2016 (7 OB 10/16) als unzulässig verworfen.