OLG Karlsruhe - Beschluss vom 26.06.2008
14 Wx 60/07
Normen:
KostO § 30 Abs. 1 ; KostO § 39 Abs. 3 ;
Fundstellen:
FamRZ 2009, 721
JurBüro 2008, 602
OLGReport-Karlsruhe 2008, 894
Vorinstanzen:
LG Freiburg, AG Freiburg, vom 09.10.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 292/06 - Vorinstanzaktenzeichen II 40/05

Notarkosten: Geschäftswert der Beurkundung von Eheverträgen zum Güterstandswechsel

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 26.06.2008 - Aktenzeichen 14 Wx 60/07

DRsp Nr. 2008/18245

Notarkosten: Geschäftswert der Beurkundung von Eheverträgen zum Güterstandswechsel

»1. Bei der notariellen Beurkundung von Eheverträgen über die Abwandlung des gesetzlichen Güterstandes ist der Geschäftswert dann, wenn sich die Änderung auf bestimmte Gegenstände beschränkt, nach § 39 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. Abs. 1 KostO ohne Schuldenabzug zu ermitteln. 2. Ist auf die Beurkundung eines Ehevertrags § 39 Abs. 3 Satz 3 KostO anwendbar, so hat die Bewertung in Anwendung von § 30 Abs. 1 KostO nach freiem Ermessen zu erfolgen. Allfälligen Unsicherheiten bei der Bewertung einzelner Gegenstände - z.B. Möglichkeit einer Wertveränderung von zum Vermögen eines der Ehegatten gehörenden Geschäftsanteilen; Möglichkeit der Enterbung oder des Nichterlebens des Erbfalls - ist durch einen Abschlag Rechnung zu tragen. 3. Ist auf die Beurkundung eines Ehevertrags § 39 Abs. 3 Satz 3 KostO anwendbar, so ist bei der Bewertung von Gesellschaftsanteilen einer KG deren Aktivvermögen ohne Abzug der Verbindlichkeiten anzusetzen.«

Normenkette:

KostO § 30 Abs. 1 ; KostO § 39 Abs. 3 ;

Entscheidungsgründe:

I.

1. In der Urkunde 4 UR 377/2004 hat der Notar beim Notariat 4 Freiburg am 16.04.2004 den zwischen den Beteiligten Nr. 1 und Nr. 2 (künftig auch: Ehemann bzw. Ehefrau; Kostenschuldner) geschlossenen "Ehevertrag mit gegenständlich beschränktem Pflichtteilsverzicht" beurkundet.