OLG Naumburg - Beschluss vom 14.11.2005
8 UF 197/05
Normen:
ZPO § 311 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 ; BGB § 1587 Abs. 2 § 1587c ;
Fundstellen:
FamRZ 2006, 959
Vorinstanzen:
AG Zeitz, vom 26.07.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 6 F 21/00

Notwendiger Inhalt des Sitzungsprotokolls - Keine Veränderung der Ehezeit durch Vereinbarung - Herabsetzung des Versorgungsausgleichs nur unter ganz besonderen Umständen zulässig

OLG Naumburg, Beschluss vom 14.11.2005 - Aktenzeichen 8 UF 197/05

DRsp Nr. 2006/7263

Notwendiger Inhalt des Sitzungsprotokolls - Keine Veränderung der Ehezeit durch Vereinbarung - Herabsetzung des Versorgungsausgleichs nur unter ganz besonderen Umständen zulässig

»1. Enthält das Sitzungsprotokoll in einem Scheidungsverfahen nicht den Hinweis, dass ein aus der Anlage ersichtliches Urteil verkündet wurde und enthält das Protokoll statt dessen nur den Text " Beschlossen und Verkündet: Die Ehe der Parteien wird geschieden......" bestehen rechtliche Bedenken, ob ein die Scheidung aussprechendes Urteil verkündet wurde. 2. Eine Veränderung der Ehezeit durch Vereinbarung ist unzulässig (BGH in FamRZ 2001, 1444). 3. Eine Herabsetzung oder ein Ausschluss des Versorgungsausgleichs ist nur unter ganz besonderen Umständen zulässig (BGH in FamRZ 2004, 256; BVerfG in FamRZ 2003, 1173).«

Normenkette:

ZPO § 311 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 ; BGB § 1587 Abs. 2 § 1587c ;

Entscheidungsgründe:

Das Familiengericht hat durch Beschluss vom 26.07.2005 den abgetrennten Versorgungsausgleich entschieden. Hiergegen hat die Rentenversicherung form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.

Die zulässige Beschwerde ist begründet.