Auf die Beschwerde des Kindes wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Waiblingen vom 09.09.2009 (11 F 928/09) aufgehoben.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden niedergeschlagen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens: 1.500.- €
I.
Das am x.x.2002 geborene Kind X ist das Kind der nicht miteinander verheirateten Beteiligten X und Y. Der Vater hat die Vaterschaft urkundlich anerkannt, eine Sorgeerklärung wurde nicht abgegeben.
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