BGH - Beschluss vom 08.06.2011
XII ZB 43/11
Normen:
BGB § 1908b Abs. 1; FamFG § 70 Abs. 3 S. 1 Nr. 1; FamFG § 271 Nr. 1a;
Fundstellen:
FGPrax 2011, 232
FamRZ 2011, 1289
MDR 2011, 917
NJW 2011, 2577
Vorinstanzen:
AG Prenzlau, vom 10.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen XVII H 106/09
LG Neuruppin, vom 06.01.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 5 T 260/10

Notwendigkeit der Bestellung eines Verfahrenspflegers im Falle des Absehens des Betreuungsgerichts von der vollständigen schriftlichen Bekanntgabe eines Gutachtens an den Betroffenen; Absehen des Betreuungsgerichts von der vollständigen schriftlichen Bekanntgabe eines Gutachtens an den Betroffenen auf die Notwendigkeit der Bestellung eines Verfahrenspflegers; Besorgnis einer Schädigung oder ernsthaften Gefährdung der Gesundheit des Betroffenen im Falle der Bekanntgabe des Gutachtens; Wahrscheinlichkeit der Kommunikation des Verfahrenspflegers mit dem Betroffenen hinsichtlich des Gutachtens

BGH, Beschluss vom 08.06.2011 - Aktenzeichen XII ZB 43/11

DRsp Nr. 2011/12667

Notwendigkeit der Bestellung eines Verfahrenspflegers im Falle des Absehens des Betreuungsgerichts von der vollständigen schriftlichen Bekanntgabe eines Gutachtens an den Betroffenen; Absehen des Betreuungsgerichts von der vollständigen schriftlichen Bekanntgabe eines Gutachtens an den Betroffenen auf die Notwendigkeit der Bestellung eines Verfahrenspflegers; Besorgnis einer Schädigung oder ernsthaften Gefährdung der Gesundheit des Betroffenen im Falle der Bekanntgabe des Gutachtens; Wahrscheinlichkeit der Kommunikation des Verfahrenspflegers mit dem Betroffenen hinsichtlich des Gutachtens

a) Sieht das Betreuungsgericht von der vollständigen schriftlichen Bekanntgabe eines Gutachtens an den Betroffenen ab, weil zu besorgen ist, dass die Bekanntgabe die Gesundheit des Betroffenen schädigen oder zumindest ernsthaft gefährden werde, muss ein Verfahrenspfleger bestellt, diesem das Gutachten übergeben werden und die Erwartung gerechtfertigt sein, dass der Verfahrenspfleger mit dem Betroffenen über das Gutachten spricht (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 11. August 2010 - XII ZB 138/10 - BtPrax 2010, 278).b) Die Entlassung des bisherigen Betreuers gemäߧ 1908 b Abs. 1 BGB wird nicht von den §§ 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, 271 Nr. 1 FamFG erfasst (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 18. Mai 2011 - XII ZB 671/10).