OVG Niedersachsen - Beschluss vom 24.06.2011
4 OB 132/11
Normen:
VwGO § 152a Abs. 5 S. 4; ZPO § 343; BGB § 1697; BGB § 1909; FamFG § 40 Abs. 1;
Fundstellen:
DVBl 2011, 1376
DÖV 2011, 904
FamRZ 2012, 1313

Notwendigkeit einer förmlichen Entscheidung für die Fortführung des Verfahrens nach Erhebung einer zulässigen und begründeten Anhörungsrüge bzgl. Anordnung einer Ergänzungspflegschaft

OVG Niedersachsen, Beschluss vom 24.06.2011 - Aktenzeichen 4 OB 132/11

DRsp Nr. 2011/17495

Notwendigkeit einer förmlichen Entscheidung für die Fortführung des Verfahrens nach Erhebung einer zulässigen und begründeten Anhörungsrüge bzgl. Anordnung einer Ergänzungspflegschaft

1. Eine zulässige und begründete Anhörungsrüge führt zur Fortführung des Verfahrens, ohne dass es insoweit einer förmlichen Entscheidung bedarf. Stimmt die wegen der Fortführung des Verfahrens erneut zu treffende Entscheidung mit der (früheren) Entscheidung überein, so ist gemäß § 152 a Abs. 5 Satz 4 VwGO i.V.m. § 343 ZPO auszusprechen, dass die (frühere) Entscheidung aufrechtzuerhalten ist.2. Die Anordnung einer Ergänzungspflegschaft nach den §§ 1697, 1909 BGB bedarf gemäß 40 Abs. 1 FamFG für ihre Wirksamkeit der Bekanntgabe an die gemeinsam sorgeberechtigten Eltern bzw. an den allein sorgeberechtigten Elternteil (vgl. Senatsbeschl. v. 5.5.2011 - 4 OB 117/11 -).

Normenkette:

VwGO § 152a Abs. 5 S. 4; ZPO § 343; BGB § 1697; BGB § 1909; FamFG § 40 Abs. 1;

Gründe