Notwendigkeit einer förmlichen Entscheidung für die Fortführung des Verfahrens nach Erhebung einer zulässigen und begründeten Anhörungsrüge bzgl. Anordnung einer Ergänzungspflegschaft
OVG Niedersachsen, Beschluss vom 24.06.2011 - Aktenzeichen 4 OB 132/11
DRsp Nr. 2011/17495
Notwendigkeit einer förmlichen Entscheidung für die Fortführung des Verfahrens nach Erhebung einer zulässigen und begründeten Anhörungsrüge bzgl. Anordnung einer Ergänzungspflegschaft
1. Eine zulässige und begründete Anhörungsrüge führt zur Fortführung des Verfahrens, ohne dass es insoweit einer förmlichen Entscheidung bedarf. Stimmt die wegen der Fortführung des Verfahrens erneut zu treffende Entscheidung mit der (früheren) Entscheidung überein, so ist gemäß § 152 a Abs. 5 Satz 4 VwGO i.V.m. § 343ZPO auszusprechen, dass die (frühere) Entscheidung aufrechtzuerhalten ist.2. Die Anordnung einer Ergänzungspflegschaft nach den §§ 1697, 1909BGB bedarf gemäß 40 Abs. 1FamFG für ihre Wirksamkeit der Bekanntgabe an die gemeinsam sorgeberechtigten Eltern bzw. an den allein sorgeberechtigten Elternteil (vgl. Senatsbeschl. v. 5.5.2011 - 4 OB 117/11 -).