OLG Bamberg - Urteil vom 31.03.2003
1 U 204/02
Normen:
BGB § 138 Abs. 1 ; BGB § 607 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
LG Würzburg, vom 24.10.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 62 O 296/02

Nur Mitantragsteller entspricht nicht einem gleichberechtigten Mitdarlehensnehmer

OLG Bamberg, Urteil vom 31.03.2003 - Aktenzeichen 1 U 204/02

DRsp Nr. 2003/10743

Nur "Mitantragsteller" entspricht nicht einem gleichberechtigten Mitdarlehensnehmer

Steht der Darlehensbetrag nur einem Ehepartner zur Verfügung und wird auf sein Konto überwiesen, liegt bei einem mitunterzeichnenden Ehepartner keine gleichberechtigte Mitdarlehensnehmerschaft vor. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn Korrespondenz und Zinszahlung ausschließlich von einem Ehepartner getätigt wurden und beim anderen klar ersichtlich ist, daß bei ihm eine Überforderung des Mithaftenden vorliegt.

Normenkette:

BGB § 138 Abs. 1 ; BGB § 607 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

Die Klägerin verlangt von der Beklagten die Rückzahlung eines Darlehens.

Mit Schreiben vom 7.10.2000 beantragten die Beklagte - als "Mitantragstellerin" - und ihr Ehemann - als "Darlehensnehmer" - bei der Klägerin die Gewährung eines Darlehens über einen Nettokreditbetrag von 40.723,90 DM zu einem Zinssatz von 9,9 % (effektiver Jahreszins). Der Darlehensbetrag zuzüglich Zinsen in Höhe von 8.351,78 DM sollte in 47 Monatsraten zu je 1.022,47 DM getilgt werden. In einem auch für die Beklagte ausgefüllten Formular "Selbstauskunft für den persönlichen Kredit" ist als Verwendungszweck "Wohnung renov./Auto Kauf" angegeben.

Die Darlehenssumme wurde im Oktober 2000 einem Konto des Ehemanns der Beklagten, zu dem diese keinen Zugriff hat, gutgeschrieben.