OLG Brandenburg - Beschluss vom 14.02.2008
10 UF 97/07
Normen:
BGB § 1353 Abs. 1 Satz 2 ; BGB § 1361 b Abs. 3 ; BGB § 1361 b Abs. 3 Satz 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 2008, 1931
NJ 2008, 467
NJW-RR 2008, 957
NZM 2008, 581
Vorinstanzen:
AG Eisenhüttenstadt, vom 16.04.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 7 F 283/06

Nutzungsvergütunganspruch des Alleineigentümers einer Ehewohnung nach der Trennung

OLG Brandenburg, Beschluss vom 14.02.2008 - Aktenzeichen 10 UF 97/07

DRsp Nr. 2008/5397

Nutzungsvergütunganspruch des Alleineigentümers einer Ehewohnung nach der Trennung

Steht die Ehewohnung im Alleineigentum eines Ehegatten, so ist dieser dem anderen Ehegatten gegenüber nach der Trennung zumindest für den Zeitraum, der etwa einem Trennungsjahr entspricht, mit Rücksicht auf § 1353 Abs. 1 Satz 2 zur Fürsorge verpflichtet und muss deshalb die teilweise entschädigungslose Nutzung der Wohnung durch diesen dulden. Dies gilt insb. im Fall einer gleichwertigen Wohnungsteilung. Diese stellt keinen so schwerwiegenden Eingriff in die Position des dinglich alleinberechtigten Ehegatten dar, dass dafür eine Vergütung der Billigkeit entsprechen würde.

Normenkette:

BGB § 1353 Abs. 1 Satz 2 ; BGB § 1361 b Abs. 3 ; BGB § 1361 b Abs. 3 Satz 2 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die beiden im Jahre 1969 geborenen Parteien haben am 23.5.1997 geheiratet. Aus der Ehe ist das Kind A..., geb. am ... 1998, hervorgegangen.

Die Trennung der Parteien erfolgte spätestens im Januar 2006. Bis zum 21.12.2006 lebten die Parteien in der Ehewohnung getrennt. Hierbei handelt es sich um das im Alleineigentum des Antragstellers stehende Eigenheim in der ...siedlung 55 in E....