OLG Köln - Urteil vom 17.07.2003
14 UF 6/03
Normen:
BGB § 1577 Abs. 2 ;
Fundstellen:
OLGReport-Köln 2003, 371
Vorinstanzen:
AG Kerpen, vom 03.12.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 52 F 396/02

Oberobligationsmäßige Erwerbstätigkeit bei voller Tätigkeit der Unterhaltsberechtigten als Lehrerin

OLG Köln, Urteil vom 17.07.2003 - Aktenzeichen 14 UF 6/03

DRsp Nr. 2003/15919

Oberobligationsmäßige Erwerbstätigkeit bei voller Tätigkeit der Unterhaltsberechtigten als Lehrerin

1. Bei der Beurteilung, in welchem Umfang eine Erwerbstätigkeit wegen der Betreuung von Kindern unzumutbar ist, besteht im Hinblick auf notwendige Vorbereitungszeiten bei der Lehrertätigkeit grundsätzlich kein Unterschied zu sonstigen vollschichtigen Tätigkeiten. 2. Auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zur Anrechnung überobligationsmäßigen Einkommens (BGH FamRZ 2003, 518, 520) ist bei der Bemessung des nur nach Billigkeit anzurechnenden Einkommensteils zu berücksichtigen, dass die Unterhaltsberechtigte nicht schlechter stehen darf, als wenn sie ihr Einkommen insgesamt aus zumutbarer obligatorischer Erwerbstätigkeit erzielen würde. Darüber hinaus erschiene es unbillig, wenn der Unterhaltsberechtigten nicht ein spürbarer Vorteil aus ihren überobligatorischen Anstrengungen verbliebe und diese allein den Verpflichteten entlasteten.

Normenkette:

BGB § 1577 Abs. 2 ;

Gründe:

1. Durch das angefochtene Urteil, auf dessen tatsächliche Feststellungen Bezug genommen wird, hat das Familiengericht auf die Abänderungsklage des Klägers den durch vor dem Senat am 9.11.2000 geschlossenen Vergleich (14 UF 92/00) titulierten monatlichen nachehelichen Unterhalt für die Beklagte von 775 DM ab 01.09.2002 auf monatlich 257,00 EURO herabgesetzt.