OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 30.11.2005
2 UF 166/05
Normen:
BGB § 1361 ;
Vorinstanzen:
AG Kassel - 540 F 91/03 UE BGH - VII ZR 23/06 - 12.12.2007,

Obliegenheit des Unterhaltsschuldners zur Einleitung eines Privatinsolvenzverfahrens

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 30.11.2005 - Aktenzeichen 2 UF 166/05

DRsp Nr. 2008/5686

Obliegenheit des Unterhaltsschuldners zur Einleitung eines Privatinsolvenzverfahrens

»Zur Frage, ob der Unterhaltsschuldner berechtigt ist, sein Einkommen um Raten für die Tilgung eines ehebedingten Kredits zu bereinigen, oder ob er gehalten ist, zur Ermöglichung höherer Unterhaltsleistungen ein Privatinsolvenzverfahren einzuleiten.«

Normenkette:

BGB § 1361 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Parteien, deren am ...1972 geschlossene Ehe mit Urteil vom ...2005, rechtskräftig durch beiderseitigen Rechtsmittelverzicht am selben Tag, geschieden ist, streiten um Trennungsunterhalt. In einem vorausgegangenen Verfahren hat die Stadt A - Sozialamt - als Träger der Sozialhilfe kraft übergegangenen Rechts für die Klägerin Trennungsunterhalt für den Zeitraum vom 01.02.2003 bis zum 02.07.2003, dem Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des hier gegenständlichen Verfahrens, Unterhalt geltend gemacht, der ihr mit inzwischen rechtskräftigem Urteil vom 28.08.2003 in Höhe von monatlich 298,80 EUR zugesprochen worden ist. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt des Urteils in den beigezogenen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Akten des Vorprozesses (540 F 1321/03) Bezug genommen.