OLG Hamm - Urteil vom 25.04.2012
II-8 UF 221/10
Normen:
BGB § 1569; BGB § 1361;
Fundstellen:
FamFR 2012, 345
Vorinstanzen:
AG Steinfurt, vom 01.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 30 F 185/08

Obliegenheit zur Verwertung des Vermögensstamms durch den unterhaltsberechtigten Ehegatten; Schätzung des Mietwerts der von einem Ehegatten bewohnten Ehewohnung; Voraussetzungen der Zurechnung fiktiver Vermögenserträge

OLG Hamm, Urteil vom 25.04.2012 - Aktenzeichen II-8 UF 221/10

DRsp Nr. 2012/13874

Obliegenheit zur Verwertung des Vermögensstamms durch den unterhaltsberechtigten Ehegatten; Schätzung des Mietwerts der von einem Ehegatten bewohnten Ehewohnung; Voraussetzungen der Zurechnung fiktiver Vermögenserträge

1. Die Obliegenheit zur Verwertung des Vermögensstamms geht beim Trennungsunterhalt weniger weit als beim Scheidungsunterhalt, bei dem jeder der beiden Scheidungspartner im Grundsatz wirtschaftlich auf eigenen Füßen stehen soll (§ 1569 BGB), während beim Trennungsunterhalt die wirtschaftliche Grundlage der ehelichen Gemeinschaft zunächst noch nicht beeinträchtigt werden soll. Außerdem haben die Eheleute während der Trennungszeit noch eine stärkere Verantwortung füreinander als nach der Scheidung, was ebenfalls gegen eine Verwertung des Vermögens des Berechtigten sprechen kann. 2. Zur Schätzung des objektiven Mietwerts bei einem grundsätzlichen Einverständnis der Parteien mit der Schätzung. 3. Ist das Kapitalvermögen in der Weise thesaurierend angelegt, dass keine Ausschüttung von Erträgen erfolgt, so kommt eine fiktive Zurechnung von regelmäßig ausgeschütteten Vermögenserträgen in Betracht. 4. Im Einzelfall kann der Arglisteinwand dem Aufrechnungsverbot gem. §§ 394 S. 1 BGB, 850b Abs. 1 Nr. 2 ZPO entgegenstehen.

Tenor