OLG Brandenburg - Beschluss vom 02.11.2006
10 UF 45/06
Normen:
ZPO § 621e § 629a Abs. 1 ; BGB § 1587a Abs. 2 Nr. 3 Satz 3 § 1587b Abs. 3 S. 3 ; BetrAVG § 1b Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
AG Strausberg, vom 08.02.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 567/05

Öffentlich-rechtlicher Versorgungsausgleich einer Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung erst bei Unverfallbarkeit

OLG Brandenburg, Beschluss vom 02.11.2006 - Aktenzeichen 10 UF 45/06

DRsp Nr. 2007/1377

Öffentlich-rechtlicher Versorgungsausgleich einer Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung erst bei Unverfallbarkeit

Die Anwartschaft auf eine betriebliche Altersversorgung unterliegt dem öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich erst dann, wenn sie unverfallbar geworden ist. Für den Zeitpunkt der Unverfallbarkeit ist der maßgebliche Stichtag jedoch nicht das Ehezeitende, sondern der Zeitpunkt des Erlasses der Entscheidung über den Versorgungsausgleich.

Normenkette:

ZPO § 621e § 629a Abs. 1 ; BGB § 1587a Abs. 2 Nr. 3 Satz 3 § 1587b Abs. 3 S. 3 ; BetrAVG § 1b Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

Die gemäß §§ 629 a Abs. 1, 621 e ZPO zulässige Beschwerde der Beteiligten zu 1. ist begründet. Der Antragstellerin sind gemäß §§ 1587 a Abs. 1, Abs. , § Abs. Nr. , Abs. Satz 1 Nr. , Abs. Nr. Rentenanwartschaften in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang zu übertragen. Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts kann der Ausgleich der Anwartschaft des Antragsgegners auf eine Leibrente bereits jetzt durch erweitertes Splitting ausgeglichen werden. Der Senat entscheidet ohne die in § Abs. vorgesehene mündliche Verhandlung. Den Beteiligten ist rechtliches Gehör gewährt worden, der Sachverhalt ist hinreichend aufgeklärt und eine Einigung nicht zu erwarten, sodass von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden kann (vgl. Keidel/Weber, , 15. Aufl., § , Rz. 5).