BAG - Urteil vom 22.01.2004
6 AZR 488/02
Normen:
BAT-O § 29 Abschn. B Abs. 2 Nr. 4 ; BGB § 1612b § 1614 ;
Fundstellen:
AuR 2004, 357
BAGE 109, 221
BB 2004, 1748
MDR 2004, 1122
NJ 2004, 528
NZA 2004, 1172
Vorinstanzen:
LAG Sachsen-Anhalt, vom 28.05.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Sa 759/01
ArbG Halle, vom 24.08.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 1841/01

Öffentlicher Dienst - Auslegung Tarifvertrag; Voraussetzungen des erhöhten Ortszuschlags nach § 29 Abschn. B Abs. 2 Nr. 4 BAT-O; Unterhaltsverzicht

BAG, Urteil vom 22.01.2004 - Aktenzeichen 6 AZR 488/02

DRsp Nr. 2004/11572

Öffentlicher Dienst - Auslegung Tarifvertrag; Voraussetzungen des erhöhten Ortszuschlags nach § 29 Abschn. B Abs. 2 Nr. 4 BAT-O; Unterhaltsverzicht

»Die geschiedene Angestellte hat keinen Anspruch auf den höheren Ortszuschlag der Stufe 2 nach § 29 Abschn. B Abs. 2 Nr. 4 BAT-O, wenn für den Unterhalt der aufgenommenen Person Mittel zur Verfügung stehen, die bei einem Kind einschließlich des gewährten Kindergeldes und des kinderbezogenen Teils des Ortszuschlags, das 6-fache des Unterschiedsbetrags zwischen der Stufe 1 und der Stufe 2 des Ortszuschlags der Tarifklasse 1c übersteigen (Satz 2). Das Unterschreiten dieser Eigenmittelgrenze ist anspruchsbegründend.«

Orientierungssätze: 1. Nach § 29 Abschn. B Abs. 2 Nr. 4 BAT-O erhalten den höheren Ortszuschlag der Stufe 2 andere Angestellte, die eine andere Person nicht nur vorübergehend in ihrer Wohnung aufgenommen haben und ihr Unterhalt gewähren, weil sie ua. dazu gesetzlich verpflichtet sind (Satz 1). Dies gilt gegenüber einem in den Haushalt des Angestellten aufgenommenen leiblichen Kind nicht, wenn für dessen Unterhalt Mittel zur Verfügung stehen, die einschließlich des Kindergeldes und des kinderbezogenen Teils des Ortszuschlags die Eigenmittelgrenze des § 29 Abschn. B Abs. 2 Nr. 4 Satz 2 BAT-O übersteigen.