OLG Köln - Beschluss vom 08.05.2007
16 Wx 116/07
Normen:
FGG § 5 § 43b Abs. 2 Satz 1, 2 ;
Fundstellen:
FGPrax 2007, 265
FamRZ 2008, 427
OLGReport-Köln 2007, 754
Vorinstanzen:
AG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 60 XVI 53/07

Örtliche Zuständigkeit bei doppelter Staatsangehörigkeit eines Adoptionsbeteiligten

OLG Köln, Beschluss vom 08.05.2007 - Aktenzeichen 16 Wx 116/07

DRsp Nr. 2007/19247

Örtliche Zuständigkeit bei doppelter Staatsangehörigkeit eines Adoptionsbeteiligten

»Besitzen die Beteiligten an einem Adoptionsverfahren eine doppelte, aber jedenfalls auch eine deutsche Staatsangehörigkeit, so ist für dieses Verfahren nicht das in § 43 b II S. 2 FGG angeführte Gericht zuständig. Vielmehr bleibt es bei der Zuständigkeit nach § 43 b II S. 1 FGG, da die deutsche Staatsangehörigkeit die maßgebliche ist.«

Normenkette:

FGG § 5 § 43b Abs. 2 Satz 1, 2 ;

Gründe: