Örtliche Zuständigkeit bei doppelter Staatsangehörigkeit eines Adoptionsbeteiligten
OLG Köln, Beschluss vom 08.05.2007 - Aktenzeichen 16 Wx 116/07
DRsp Nr. 2007/19247
Örtliche Zuständigkeit bei doppelter Staatsangehörigkeit eines Adoptionsbeteiligten
»Besitzen die Beteiligten an einem Adoptionsverfahren eine doppelte, aber jedenfalls auch eine deutsche Staatsangehörigkeit, so ist für dieses Verfahren nicht das in § 43 b II S. 2 FGG angeführte Gericht zuständig. Vielmehr bleibt es bei der Zuständigkeit nach § 43 b II S. 1 FGG, da die deutsche Staatsangehörigkeit die maßgebliche ist.«