1. Der Senat weist darauf hin, dass er der Berufung der Klägerin keine Aussicht auf Erfolg beimisst und daher beabsichtigt, das Rechtsmittel gemäß § 522 Abs. 2 ZPO ohne mündliche Verhandlung zurückzuweisen.
2. Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren wird zurückgewiesen.
I.
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