OLG Hamm - Beschluss vom 12.08.2011
II-8 WF 130/11
Normen:
FamFG § 152 Abs. 2;
Fundstellen:
FamRZ 2012, 726
Vorinstanzen:
AG Steinfurt, - Vorinstanzaktenzeichen 10 F 89/11

Örtliche Zuständigkeit der Familiengerichte für eine Änderung des Sorgerechts; Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts i.S. von § 152 Abs. 2 FamFG

OLG Hamm, Beschluss vom 12.08.2011 - Aktenzeichen II-8 WF 130/11

DRsp Nr. 2012/1197

Örtliche Zuständigkeit der Familiengerichte für eine Änderung des Sorgerechts; Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts i.S. von § 152 Abs. 2 FamFG

1. Hält sich das betroffene Kind seit mehr als 4 1/2 Monaten im mütterlichen Haushalt im Bezirk des Amtsgerichts Steinfurt auf, hat es dort seinen tatsächlichen Mittelpunkt der Lebensführung, worauf es allein bei der Frage des gewöhnlichen Aufenthalts gem. § 152 Abs. 2 FamFG ankommt. 2. Auch wenn der aktuell allein sorgeberechtigte Elternteil mit dem neuen Aufenthalt des Kindes bei dem anderen Elternteil nicht einverstanden ist, kann an dem neuen Aufenthaltsort - sogar in Fällen der Kindesentführung - ein gewöhnlicher Aufenthalt begründet werden, weil der Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts faktischer Natur, nicht rechtlich geprägt und auch nicht vom Willen des Sorgeberechtigten abhängig ist. 3. Im Falle eines Wechsels des Aufenthaltsorts kann der gewöhnliche Aufenthalt ausnahmsweise schon durch die bloße Aufenthaltsnahme begründet werden, wenn sich aus den Umständen ergibt, dass der Aufenthalt an dem neuen Ort auf längere Zeit angelegt ist und letzterer der neue Daseinsmittelpunkt sein soll.

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird abgeändert.