KG - Beschluss vom 11.08.2023
16 WF 91/23
Normen:
SGB VIII § 87c Abs. 3 S. 1;
Vorinstanzen:
AG Pankow, vom 27.06.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 10 F 4142/23

Örtliche Zuständigkeit der Jugendämter als Voraussetzung der Bestellung eines Jugendamtes zum Vormund

KG, Beschluss vom 11.08.2023 - Aktenzeichen 16 WF 91/23

DRsp Nr. 2023/14169

Örtliche Zuständigkeit der Jugendämter als Voraussetzung der Bestellung eines Jugendamtes zum Vormund

1. Örtlich zuständig und damit zum Vormund eines Jugendlichen zu bestellen ist das Jugendamt, in dessen Bezirk das Mündel zum Zeitpunkt der Bestellung seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (§ 87c Abs. 3 S. 1 SGB VIII). 2. Ist eine Aufnahmeeinrichtung Daseinsmittelpunkt des Jugendlichen, so ist das Jugendamt, in dessen Bezirk die Einrichtung sich befindet, als Vormund zu bestellen. Das gilt auch dann, wenn der Jugendliche in der Vergangenheit öfter aus der Einrichtung abgängig war.

Die Beschwerde des bestellten Vormunds gegen die Auswahl- und Bestellungsentscheidung in dem am 27. Juni 2023 erlassenen Beschluss des Amtsgerichts Pankow - 10 F 4240/23 - wird zurückgewiesen.

Gerichtliche Kosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

Normenkette:

SGB VIII § 87c Abs. 3 S. 1;

Gründe:

I.