OLG Köln - Beschluß vom 12.08.1996
2 Wx 29/96
Normen:
FGG §§ 4 5 73 ;

Örtliche Zuständigkeit der Nachlaßgerichte für die Erteilung von Ausfertigungen eines zu Lasten Ausgleichszwecken erteilten Erbscheins

OLG Köln, Beschluß vom 12.08.1996 - Aktenzeichen 2 Wx 29/96

DRsp Nr. 1997/2054

Örtliche Zuständigkeit der Nachlaßgerichte für die Erteilung von Ausfertigungen eines zu Lasten Ausgleichszwecken erteilten Erbscheins

»Nach der Wiederherstellung der Einheit Deutschlands kann das nach § 73 Abs. 1 FGG örtlich zuständige Nachlaßgericht als örtlich zuständig auch für die Erteilung von Ausfertigungen des zu Lastenausgleichszwecken von einem Gericht in den alten Bundesländern erteilten Erbscheins bestimmt werden, wenn zwischen den Gerichten Streit besteht, ob eine Ausfertigung des bereits erteilten Erbscheins oder ein neuer Erbschein zu erteilen ist (Abgrenzung zu KG Rpfleger 1993, 201).«

Normenkette:

FGG §§ 4 5 73 ;

Gründe: